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Ihr gutes Recht bei Streit mit dem Zahnarzt

Der Zahnersatz sitzt schlecht, die Goldkrone wackelt, die teure Keramikbrücke bricht auseinander – nicht jeder ist mit der Arbeit seines Zahnarztes zufrieden. Doch Zahnmediziner müssen genauso wie andere Dienstleister auch korrekte Arbeit liefern und Mängel kostenlos in Ordnung bringen. Nicht selten kommt es zum Rechtsstreit zwischen Arzt und Patient. Im Ernstfall sind Sie mit einer leistungsstarken Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite.

Bereits im Vorfeld der Behandlung haben Sie als Patient ein Recht auf Aufklärung über die aktuelle Diagnose, über mögliche Therapiealternativen und über die damit verbundenen Risiken. Das sollte immer in einem ausführlichen Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient geschehen – schriftliche Informationen werden von manchen Zahnärzten verteilt, ersetzen aber die persönliche Beratung nicht. Auch über die erforderliche Nachsorge der verschiedenen Behandlungsoptionen muss der Arzt informieren. Er muss, sofern es um eine größere Behandlung geht, dem Patienten genug Zeit lassen, um sich bei seiner Krankenkasse über Kosten und medizinische Aspekte der Behandlung beraten zu lassen oder eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Anders natürlich bei der akuten Schmerzbehandlung – sie wird ohnehin vom gesetzlichen Krankenversicherer voll bezahlt. Oft ist aber nicht die Beratung, sonders das Ergebnis der Zahnbehandlung Grund zur Auseinandersetzung zwischen Patient und Arzt. Wenn der Zahnersatz schlecht passt oder die Füllung nicht hält, gilt grundsätzlich: Im Rahmen des geschlossenen „Behandlungsvertrags“ muss der Zahnarzt korrekte und sachgerechte Arbeit liefern. Mögliche Mängel muss er ohne Aufpreis in Ordnung bringen, der Patient muss ihm dazu Gelegenheit geben.

Wollen Sie sich als Patient nach einer nachweislich schlechten Behandlung nicht mehr auf den Behandlungsstuhl des Arztes legen, dürfen Sie den Behandlungsvertrag nach § 628 BGB wegen Vertrauensverlustes fristlos kündigen und die Bezahlung verweigern. Hat der Zahnarzt schlecht beraten oder falsch behandelt, können Sie Schadenersatz für die Kosten der Fehlerbehebung und gegebenenfalls Schmerzensgeld verlangen. Allerdings sind Sie als Patient im Streitfall in der Pflicht, behauptete Beratungs- oder Behandlungsfehler zu beweisen. Bei Rechtstreitigkeiten zwischen Arzt und Patient gibt das Gericht im Regelfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Entsprechend teuer ist die Auseinandersetzung oft. Gut deshalb, wenn Sie im Ernstfall rechtsschutzversichert sind. Ihr Versicherer berät Sie auch telefonisch und vermittelt Ihnen bei Streitigkeiten mit dem Arzt einen erfahrenen Fachanwalt in Ihrer Nähe.

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